Wenn Ihre bisherigen Bemühungen einen Therapieplatz bei einem Psychologischen Psychotherapeuten mit Kassenzulassung zu bekommen, erfolglos geblieben sind oder Sie sehr lange Wartezeiten in Kauf nehmen müssen (ca. 6 Monate), kann es in Einzelfallentscheidungen möglich sein, einen Therapieplatz über das Kostenerstattungsverfahren §13 Absatz 3 SGB V bei einem Psychologischen Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung zu beantragen.
Holen Sie bitte auf der Internetseite https://www.therapie.de/psyche/info/fragen/wichtigste-fragen/psychotherapie-kostenerstattung/ erste Informationen über diese Herangehensweise ein. Sie werden von den jeweiligen Psychologischen Psychotherapeuten in diesem Verfahren bestimmt begleitet. Jede Krankenkasse hat verschiedene Herangehensweisen für dieses Verfahren. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld darüber bei Ihrer SachberaterIn. Die Bewilligung der Therapie unterliegt ganz alleine Ihrer Krankenkasse. Falls der Antrag abgelehnt wird, kann Widerspruch eingelegt werden.
Vorgehen im Einzelnen und Voraussetzungen:
- Sie sind in psychischer stationärer Behandlung gewesen und haben über die Servicestelle 116117 keinen Termin für Probatorische Sitzungen bei einem niedergelassenen Psychotherapeuten mit Kassenzulassung bekommen.
oder
Sie haben über die Servicestelle 116117 einen Termin für die Psychotherapeutische Sprechstunde erhalten, ihn wahrgenommen, aber dort keinen direkten Therapieplatz in zumutbarer Wartezeit bekommen (ca. über 3 Monate). Sie haben ein Formular PTV 11 erhalten. - Sie kontaktieren möglichst viele Psychotherapeuten mit Kassenzulassung in Wohnortnähe und fragen nach einem freien Behandlungsplatz. Wenn sie zeitnah einen Termin erhalten, nehmen Sie diesen dringend wahr.
- Führen Sie ein Protokoll über Ihre Anrufe und Ergebnisse (Name, Datum, Uhrzeit und frühestmöglicher Behandlungstermin). Sie müssen der Krankenkasse nachweisen, keine rechtzeitige Behandlung bei einem Psychotherapeuten mit Kassenzulassung bekommen zu haben.
- Teilen Sie Ihrer Krankenkasse schriftlich mit, dass kurzfristig kein Therapiebeginn bei einem zugelassenen Psychotherapeuten in Wohnortnähe möglich war. Legen Sie dem Schreiben eine Kopie Ihres Anrufprotokolls bei und bitten Sie Ihre Kasse, Ihnen im Rahmen einer angemessenen Frist (z.B. eine Woche) einen Psychotherapeuten mitzuteilen, bei dem Sie zeitnah einen Termin in Wohnortnähe erhalten. Legen Sie auch eine Kopie des Schreiben der Terminservicestellen bei, in dem Ihnen die Kassenärztliche Vereinigung mitgeteilt hat, dass sie Ihnen keinen Behandlungsplatz vermitteln kann.
- Nach Verstreichen dieser Frist, fragen Sie vorab Ihre gesetzliche Krankenkasse, welche Unterlagen und welches Vorgehen diese bei einem Antrag auf Kostenerstattung wünscht. Manche Krankenkassen haben spezielle Telefonnummern und Ansprechpartner für das Vorgehen. Schauen Sie auf der Internetseite Ihrer Krankenkasse gerne nach.
- Beginnen Sie dann nach einem approbierten Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung zu suchen, der Ihnen einen freien Behandlungsplatz anbieten kann und Sie mit diesem Antrag gerne unterstützt.
- Falls ich Ihnen einen solchen Behandlungsplatz anbieten kann, unterstütze ich Sie bei dem Antrag an Ihre Krankenkasse nach § 13 Absatz 3 SGB V nach oben genannter Vorgehensweise.
- Wird der Antrag auf Kostenübernahme von der Krankenkasse abgelehnt, können Sie als Versicherter Widerspruch einlegen.